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# § 35 WeinFöGewV — Muster, Vordrucke

Weinförderverordnung  
Außer Kraft: § 35 ist seit 02.09.2026 nicht mehr im WeinFöGewV enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 16.11.2023.

Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

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Zitiervorschlag: § 35 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/35?asof=2023-11-16

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