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§ 35 WeinFöGewV — Muster, Vordrucke

Weinförderverordnung

Außer Kraft: § 35 ist seit 02.09.2026 nicht mehr im WeinFöGewV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 16.11.2023.

Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.