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# § 33 WeinFöGewV — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

Weinförderverordnung  
Außer Kraft: § 33 ist seit 02.09.2026 nicht mehr im WeinFöGewV enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 16.11.2023.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die Begünstigten haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der zuständigen Stelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, an dem der oder die Begünstigte dazu in der Lage ist, anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 33 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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