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# § 32 WeinFöGewV — Verzicht auf Sanktionen

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf eine Sanktion wird verzichtet, wenn

- 1. der Verstoß der oder des Begünstigten gegen eine Auflage oder Verpflichtung auf einen Fehler der zuständigen Stelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die oder den Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,

- 2. die oder der Begünstigte die zuständige Stelle davon überzeugen kann, dass sie oder er nicht die Schuld trägt an der Nichteinhaltung von Auflagen oder Verpflichtungen oder wenn die zuständige Stelle auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte keine Schuld trägt.

(2) Auf eine Sanktion kann verzichtet werden, wenn eine Heilung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist und der Verstoß die Verwirklichung des Maßnahmenziels insgesamt nicht gefährdet oder der Verstoß geringfügigen Charakter hat.

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Zitiervorschlag: § 32 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/32?asof=2023-11-16

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