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# § 30 WeinFöGewV — Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.10.2024 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Höhe der Förderung ist auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags (bestehend aus Förder- und Zahlungsantrag) genehmigt wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, wie folgt zu berechnen:

- 1. wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet,

- 2. wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um die festgestellte Differenz gekürzt,

- 3. beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Förderung gewährt.

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Zitiervorschlag: § 30 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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