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# § 3 WeinFöGewV — Zuständige Stellen

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.10.2024 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4

- 1. ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,

- 2. ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

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Zitiervorschlag: § 3 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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