nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 WeinFöGewV — Kontrollierte Personen

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.

---

Zitiervorschlag: § 28 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/28?asof=2023-11-16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
