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§ 28 WeinFöGewV — Kontrollierte Personen

Weinförderverordnung

Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeiten den Kontrollen nach diesem Abschnitt unterzogen werden können, dürfen die Kontrollen in keiner Weise behindern, sondern müssen sie jederzeit unterstützen.