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# § 26 WeinFöGewV — Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 25.10.2024 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die zuständigen Stellen haben stichprobenartig die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen.

(2) Die stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Investitionsvorhaben. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.

(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.

(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

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Zitiervorschlag: § 26 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/26?asof=2024-10-25

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