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# § 21 WeinFöGewV — Inhalt der Vor-Ort-Kontrollen

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.

(2) Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 bis 5 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen zu überprüfen. Sofern erforderlich können dazu auch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.

(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung der Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt.

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Zitiervorschlag: § 21 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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