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# § 21 WeinFöGewV — Vor-Ort-Kontrollen

Weinförderverordnung  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren. Sofern erforderlich können dazu auch Registerführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.

(2) Die zuständigen Stellen führen jährlich Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe ausgewählter Maßnahmen durch.

(3) Die Stichprobe hat mindestens 5 Prozent aller positiv beschiedener Förderanträge oder mindestens 5 Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch 5 Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder 5 Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen. Die zuständige Stelle hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen festzulegen.

(4) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote für diese Maßnahme im darauf folgenden Jahr zu prüfen.

(5) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

(6) Vor-Ort-Kontrollen sollen spätestens vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme durchgeführt werden.

(7) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.

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Zitiervorschlag: § 21 WeinFöGewV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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