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# § 13 WeinFöGewV — Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig.

(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 wird mit einem Fördersatz in Höhe von 50 Prozent gefördert.

(3) Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann ganzjährig unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars gestellt werden. Ein Antrag, der nach dem 30. April gestellt wird, wird nicht mehr für das laufende EU-Haushaltsjahr berücksichtigt. Der Antrag hat folgende Anhänge zu enthalten:

- 1. eine genaue Beschreibung der Maßnahme und

- 2. den Mittelansatz der Maßnahme.

Der Musterantrag kann einschließlich der Anhänge bei der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/Absatzmusterantrag eingesehen werden.

(4) Über die Durchführung einer zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem 16. Oktober des laufenden EU-Haushaltsjahres entschieden werden.

(5) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Maßnahme hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 13 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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