# § 13 WeinFöGewV — Zweckbindungsfrist

Weinförderverordnung  
Stand: 25.10.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.

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Zitiervorschlag: § 13 WeinFöGewV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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