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# § 11 WeinFöGewV — Dauer der Unterstützung

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Förderung für eine Maßnahme nach § 2 Absatz 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt ist auf drei Jahre zu begrenzen.

(2) Die Unterstützung für eine Maßnahme kann einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist.

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Zitiervorschlag: § 11 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinF%C3%B6GewV/11?asof=2023-11-16

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