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# § 1 WeinFöGewV — Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

Weinförderverordnung  
Historische Fassung: Stand 16.11.2023 bis 25.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten

- 1. für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist,

- 2. für die Durchführung des nationalen Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) und

- 3. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.

(2) Zuständig

- 1. für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung,

- 2. für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 1 WeinFöGewV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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