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# § 8 WeinAlkoAbsV — Verpflichtete Person

Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 8 WeinAlkoAbsV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WeinAlkoAbsV/8

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