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# § 30 WeinÜV 2026 — Ordnungswidrigkeiten

Weinüberwachungsverordnung  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

- 2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,

- 3. entgegen § 6 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt ist,

- 4. entgegen

  - a) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 8,

  - b) entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8,

  - c) § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,

  - d) § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

  - e) § 13 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder

  - f) § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

- eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

- 5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Konto nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,

- 6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 ein Merkzeichen oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,

- 7. entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 3, entgegen § 11 Absatz 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 ein Begleitdokument, ein Register oder eine Kopie nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

- 8. entgegen § 13 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Eintragung unleserlich macht oder ändert,

- 9. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder

- 10. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 oder § 17 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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Zitiervorschlag: § 30 WeinÜV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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