(1) Traubenerzeuger nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Ernte für das Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, mit den Angaben nach Artikel 24 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 bis zum Ablauf des 15. Januar des Jahres zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Traubenerzeuger, die
(2) Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.