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# § 20 WeinÜV 2026 — Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden

Weinüberwachungsverordnung  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben einander bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt eine ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten. Die zuständige Stelle hat die weiteren Ermittlungen zu übernehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar andere Stellen der Überwachung um ergänzende Hilfe ersuchen. Die ersuchende Person hat die ihr unmittelbar übergeordnete Stelle unverzüglich über das Ersuchen zu unterrichten.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.

(4) Die zuständigen Stellen der Länder haben den Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung untereinander zu gewährleisten.

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Zitiervorschlag: § 20 WeinÜV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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