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# § 17 WeinÜV 2026 — Kontrollvorschriften

Weinüberwachungsverordnung  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird eines der folgenden Erzeugnisse ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger der für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitdokuments zu übermitteln, bevor das verbrachte Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird:

- 1. ein nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 ausgestellt ist, oder

- 2. ein Erzeugnis, für das das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist.

Sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, kann die Übermittlung nach Satz 1 auch elektronisch erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 17 WeinÜV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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