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# § 13 WeinÜV 2026 — Weitere Anforderungen an Eintragungen

Weinüberwachungsverordnung  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Registerführungspflichtige haben die Angaben im Register bei ihrer Eintragung vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift einzutragen. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder so geändert werden, dass die Änderung nicht sichtbar ist. In das Register dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, sofern das Register elektronisch geführt wird.

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Zitiervorschlag: § 13 WeinÜV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/13

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