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# § 10 WeinÜV 2026 — Mengenverluste

Weinüberwachungsverordnung  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:

- 1. für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der Lagerung

  - a) im Holzfass 0,4 Prozent,

  - b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 Prozent,

- 2. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,

- 3. für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 Prozent.

Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 10 WeinÜV 2026

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%202026/10

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