§ 4 WeinÜV 1995 — Vergällung von Weintrub (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)

Wein-Überwachungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vergällung von Weintrub darf nur mit

1.
Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm oder
2.
Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm

in einem Liter vorgenommen werden.