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§ 39 WeinÜV 1995 — Straftaten

Wein-Überwachungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt oder
2.
entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein weinhaltiges Getränk einführt.