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# § 31 WeinÜV 1995 — Ermächtigungen (zu § 33 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)

Wein-Überwachungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise die in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies erforderlich ist, besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu tragen und eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass

- 1. die Rebflächen,

- 2. der vorhandene Bestand und

- 3. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse

zu melden sind.

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Zitiervorschlag: § 31 WeinÜV 1995

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/31

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