nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 25 WeinÜV 1995 — Durchführung der Überwachung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)

Wein-Überwachungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.