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§ 17 WeinÜV 1995 — Art der Eintragungen (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)

Wein-Überwachungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet.