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# § 4 WehrPflG — Arten des Wehrdienstes

Wehrpflichtgesetz  
Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

- 1. den Grundwehrdienst (§ 5),

- 2. die Wehrübungen (§ 6),

- 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),

- 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),

- 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),

- 6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und

- 7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

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Zitiervorschlag: § 4 WehrPflG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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