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§ 17 WbG (Nordrhein-Westfalen) — Entwicklung und neue Zugänge

Weiterbildungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Land fördert nach Maßgabe dieses Abschnittes Maßnahmen der Weiterbildungseinrichtungen, mit denen diese auf aktuelle gesellschaftliche und strukturelle Herausforderungen für ihr Bildungsangebot reagieren. Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise offene Angebote, die Entwicklung und Förderung neuer Zugänge, aufsuchende Bildung, regionale Vernetzung oder eine stärker sozialräumliche Ausrichtung der Angebote, um neue oder bisher nicht erreichte Zielgruppen erfolgreich anzusprechen.