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# § 13a WbG (Nordrhein-Westfalen) — Maßnahmen für regionale Bildungsentwicklung

Weiterbildungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land stellt jährlich wenigstens eine Million Euro für Maßnahmen zur regionalen Bildungsentwicklung zur Verfügung. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, mit denen sich Volkshochschulen innerhalb regionaler Bildungslandschaften vernetzen, über Angebote der Alphabetisierung und Grundbildung bis hin zum Nachholen von Schulabschlüssen informieren oder eine allgemeine Bildungsberatung durchführen, mit jeweils bis zu 35 000 Euro.

(2) Die Fördermittel sind von den Volkshochschulen zu beantragen. Die Antragsvoraussetzungen und das Antragsverfahren regelt das für Weiterbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der für Weiterbildung und für Kommunales zuständigen Ausschüsse des Landtags.

III. Abschnitt

Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

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Zitiervorschlag: § 13a WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/13a

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