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# § 9 WbFöVO (Sachsen) — Regionalzuschuss

Weiterbildungsförderungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen fördert auf Antrag ergänzend zum Betriebskostenzuschuss für jedes Kalenderjahr Träger, die ein Pflichtangebot in den Landkreisen gewährleisten, mit einem pauschalen Zuschuss zu den Sachausgaben zur Verbesserung der Bildungszugänge im ländlichen Raum (Regionalzuschuss).

(2) Der Regionalzuschuss errechnet sich durch die Vervielfachung der Fläche des jeweiligen Landkreises mit einem Bemessungsschlüssel. Der Bemessungsschlüssel ergibt sich durch Teilung des sich nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Betrages durch die Gesamtfläche sämtlicher Landkreise des Freistaates Sachsen und ist bis zur fünften Stelle nach dem Komma zu ermitteln. Die Fläche eines Landkreises, in dem mehrere Volkshochschulen ansässig sind, ist um die Fläche der kreisangehörigen Gemeinden zu mindern, in denen nur eine örtlich zuständige Volkshochschule ihren Sitz hat.

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Zitiervorschlag: § 9 WbFöVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/9

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