# § 3 WasserstoffNEV — Zuschüsse aus Fördermitteln

Wasserstoffnetzentgeltverordnung  
Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd angesetzt.

(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer ersetzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12 ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netzentgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14 als Erlös berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 3 WasserstoffNEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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