# § 2 WasserstoffNEV — Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte

Wasserstoffnetzentgeltverordnung  
Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes zu decken.

(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte Teilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unabhängig voneinander betrieben werden können. Eine Teilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich ist. Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Dabei kann die Zuordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sachgerechte Schlüsselung erfolgen. Die Zuordnung der Kosten ist zu dokumentieren. Bei der Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen Teilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2 WasserstoffNEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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