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# § 13 WasserstoffNEV — Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen Wasserstofftransport

Wasserstoffnetzentgeltverordnung  
Stand: 01.12.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz betrieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des Wasserstoffnetzes. Die kalkulatorische Bewertung dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9.

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Zitiervorschlag: § 13 WasserstoffNEV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffNEV/13

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