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# § 2 WasserstoffBG — Anwendungsbereich

Wasserstoffbeschleunigungsgesetz  
Stand: 02.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung der Errichtung, des Betriebs und der Änderung folgender Anlagen und Leitungen, einschließlich der jeweils dazugehörigen Nebenanlagen:

- 1. Elektrolyseur zur Erzeugung von Wasserstoff,

- 2. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff aus biogenen Reststoffen,

- 3. Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,

- 4. Anlage zum Import von Wasserstoff,

- 5. Anlage zum Import von Ammoniak,

- 6. Anlage zum Import von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,

- 7. Anlage zum Import von Methanol,

- 8. Anlage zur Umwandlung von Wasserstoffderivaten und flüssigen organischen Wasserstoffträgern zu Wasserstoff,

- 9. Anlage zur Konditionierung von Wasserstoff,

- 10. Anlage zur Erzeugung oder zum Import von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,

- 11. Wasserstoffleitung,

- 12. Verdichter, der für den Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach den Nummern 1 bis 11, 15 bis 18 oder zur Befüllung von Wasserstofftrailern erforderlich ist,

- 13. Dampf- oder Wasserleitung, die für den Betrieb von Anlagen nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 erforderlich ist,

- 14. Stromleitung, die eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Standort einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, 15 und 16 zum Zweck der direkten Versorgung verbindet,

- 15. Anlage zur Erzeugung von Wasserstoff unter Nutzung einer Anlage zur Abscheidung von Kohlendioxid,

- 16. Anlage zur Hydrierung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern,

- 17. Gasversorgungsleitung, die auf Wasserstoff umgestellt wird und

- 18. Gasversorgungsleitung, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden ist.

(2) Dieses Gesetz ist zudem anzuwenden auf die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen für die in Absatz 1 aufgeführten Anlagen oder Leitungen.

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Zitiervorschlag: § 2 WasserstoffBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WasserstoffBG/2

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