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# § 2 WasVersStatV

Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Statistik erfaßt für das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalenderjahr folgende Tatbestände:

- 1. In der öffentlichen Wasserversorgung

  - a) die Gewinnung und den Bezug von Grundwasser, Quellwasser und Oberflächenwasser,

  - b) die Abgabe von Wasser,

  - c) die Zahl der versorgten Einwohner;

- 2. im öffentlichen Abwasserwesen

  - a) den Abwasseranfall,

  - b) die Fortleitung und Reinigung des Abwassers,

  - c) die Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

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Zitiervorschlag: § 2 WasVersStatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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