# § 9 WasUTechAusbV — Inhalt des Teiles 2

Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

- 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 9 WasUTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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