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# § 4 WasUTechAusbV — Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

- 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

- 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Erstellen und Anwenden von Unterlagen,

- 2. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

- 3. Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,

- 4. Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,

- 5. Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,

- 6. Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,

- 7. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,

- 8. Betreiben von technischen Systemen,

- 9. nachhaltiges Bewirtschaften von Wasserressourcen und Durchführen von Maßnahmen zur Absicherung von Wasserschutzgebieten,

- 10. Prüfen von Wasserbeschaffenheit, Durchführen von Wasseraufbereitung und Sicherstellen von Trinkwasserqualität,

- 11. Sicherstellen von Wasserförderung, -speicherung und -verteilung,

- 12. Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen,

- 13. Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen sowie

- 14. Beurteilen von Kundenanlagen und Sicherstellen von Trinkwasserschutz.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

- 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

- 4. digitalisierte Arbeitswelt,

- 5. Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und

- 6. Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.

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Zitiervorschlag: § 4 WasUTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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