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§ 35 WasSiG — Stadtstaaten-Klausel

Wassersicherstellungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen haben.