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§ 1 WasKwV — Steuerbegünstigte Unternehmen

Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unternehmen, die elektrische Arbeit durch Wasserkräfte erzeugen, werden nach Maßgabe dieser Verordnung steuerlich begünstigt.