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§ 2 WasKwVÄndG

Gesetz zur Änderung der Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Verordnung über die steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944 neu bekanntzumachen und dabei den Wortlaut den seit dem Erlaß der Verordnung geänderten Rechtsverhältnissen anzupassen sowie die Geltung im Land Berlin und die Nichtgeltung im Saarland auszusprechen.