(1) Es steht jedermann frei, das Wappen zu künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
(2) Jede andere Verwendung des Wappens, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, bedarf der Genehmigung durch die Staatskanzlei.
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(1) Es steht jedermann frei, das Wappen zu künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
(2) Jede andere Verwendung des Wappens, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, bedarf der Genehmigung durch die Staatskanzlei.