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§ 3 WappenVO (Sachsen) — Verwendung des Wappens

Wappenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es steht jedermann frei, das Wappen zu künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.

(2) Jede andere Verwendung des Wappens, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, bedarf der Genehmigung durch die Staatskanzlei.