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Art 4 WalfÜbkG

Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Übereinkommens in der am Tage seines Inkrafttretens für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgeben.