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# § 9 WaldorfPVO (Sachsen) — Bewertung der Prüfungsleistungen

Prüfungsverordnung Waldorfschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die Oberschule in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach von einem Lehrer des betreffenden Faches einer Oberschule oder einer Gemeinschaftsschule, die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird (Zweitkorrektor), bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die beiden Lehrer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt.

(3) In Fächern, in denen eine schriftliche und eine mündliche Prüfung durchgeführt wurde, bildet der Fachausschuss die Prüfungsnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen, die zu gleichen Teilen einfließen. Im Zweifel kommt dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung dabei ein höheres Gewicht zu.

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Zitiervorschlag: § 9 WaldorfPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/9

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