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# § 21 WaldorfPVO (Sachsen) — Fachprüfungskommissionen

Prüfungsverordnung Waldorfschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jedes mündliche Prüfungsfach werden an den Waldorfschulen Fachprüfungskommissionen gebildet. Die Fachprüfungskommission führt die mündliche Prüfung auf der Grundlage der vom Fachlehrer des Kurses unterbreiteten und vom Prüfungsausschuss genehmigten Aufgabenvorschläge durch.

(2) Einer Fachprüfungskommission gehören ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzender und zwei weitere Lehrer des jeweiligen Faches an, davon ein Lehrer zugleich als Schriftführer. Einer der beiden weiteren Lehrer soll ein Lehrer der Waldorfschule sein, wenn er die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe im betreffenden Fach besitzt. Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass ausnahmsweise auch ein Lehrer der Waldorfschule ohne eine staatliche Lehrbefähigung im betreffenden Fach Mitglied der Fachprüfungskommission sein kann.

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Zitiervorschlag: § 21 WaldorfPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/21

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