(1) Prüfungsteilnehmer können auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern der schriftlichen oder mündlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen.
(2) Über die Aufgabenstellung für diese zusätzliche mündliche Prüfung entscheidet der Fachausschuss auf der Grundlage der vom Vorsitzenden des Fachausschusses unterbreiteten Aufgabenvorschläge. Sie bedarf der Bestätigung durch den Prüfungsausschuss.
(3) Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt, fließen in die Prüfungsnote die Note der Prüfung dieses Faches und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach zu gleichen Teilen ein.