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§ 1 WaldorfPVO (Sachsen) — Geltungsbereich

Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung regelt den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses und der allgemeinen Hochschulreife durch Schüler von Waldorfschulen. Die Verordnung sichert die Gleichwertigkeit des so erworbenen Hauptschulabschlusses, qualifizierenden Hauptschulabschlusses und Realschulabschlusses mit den im Wege der Schulfremdenprüfung an Oberschulen oder Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft erlangten Abschlüssen sowie die Gleichwertigkeit der so erworbenen allgemeinen Hochschulreife mit der im Wege der Schulfremdenprüfung an Gymnasien oder Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft erlangten allgemeinen Hochschulreife.