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# § 6 WaldSchadInV (Bayern) — Duldungs- und Untersuchungspflicht

Waldschadinsektenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken, von Walderzeugnissen und von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, haben die zur Feststellung des Befalls oder der Gefährdung notwendigen Untersuchungen und die nach der Bekämpfung erforderliche Erfolgskontrolle zu gestatten.

(2) Die zuständigen Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung können die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von sonstigen mit Waldbäumen bestockten Grundstücken und von Walderzeugnissen verpflichten, die nach Absatz 1 notwendigen Untersuchungen selbst durchzuführen und deren Ergebnisse anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 6 WaldSchadInV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSchadInV/6

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