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# § 2 WaldSchadInV (Bayern) — Zuständigkeiten

Waldschadinsektenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung werden gegenüber Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken, von Walderzeugnissen sowie von Grundstücken, auf denen Walderzeugnisse lagern, erlassen

1. von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen unteren Forstbehörde, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich nur einer Kreisverwaltungsbehörde beziehen,

2. von der Regierung auf Antrag der Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, wenn sie sich auf Grundstücke oder Walderzeugnisse im Bereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden beziehen; sind mehrere Regierungen beteiligt, haben sie, soweit tunlich, eine gemeinsame Bekanntmachung zu erlassen.

(2) Verwaltungsakte auf Grund dieser Verordnung werden für sonstige mit Waldbäumen bestockte Grundstücke von der Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag der zuständigen Gemeinde erlassen. Bei kreisfreien Gemeinden entfällt der Antrag.

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Zitiervorschlag: § 2 WaldSchadInV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldSchadInV/2

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