Inventuren anderer Behörden oder deren Beauftragte, die Boden- und
Waldzustandsdaten erheben, sind zusätzlich der jeweils zuständigen
Forstbehörde unter Beachtung von § 2 dieser Verordnung vor der
Inventur anzuzeigen. Die Inventurergebnisse sind auch der Forstbehörde auf
Anfrage zur Verfügung zu stellen.