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§ 6 WaldInvV (Brandenburg) — Inventuren anderer Behörden

Waldinventurverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Inventuren anderer Behörden oder deren Beauftragte, die Boden- und

Waldzustandsdaten erheben, sind zusätzlich der jeweils zuständigen

Forstbehörde unter Beachtung von § 2 dieser Verordnung vor der

Inventur anzuzeigen. Die Inventurergebnisse sind auch der Forstbehörde auf

Anfrage zur Verfügung zu stellen.